Pilgerherberge und Begegnungsstätte am Zittauer Jakobsweg
Wer immer in guter Absicht diese Schwelle betritt, er sei uns willkommen.

Satzung für den Pilgerhäusl e.V.

Präambel
„Im Menschen lebt eine Sehnsucht, die ihn hinaustreibt aus dem Einerlei des Alltags und aus der Enge seiner ge-wohnten Umgebung… Im Grunde seines Herzens sucht er ruhelos den ganz Anderen, und alle Wege, zu denen der Mensch aufbricht, zeigen ihm an, dass sein ganzes Leben ein Weg ist, ein Pilgerweg zu Gott“ (Aurelius Augustinus, Bischof von Hippo, + 430). Dieses Phänomen bewegt seit einigen Jahren zunehmend eine große Anzahl von Men-schen, sich auf einen Weg zu begeben, um diese Wahrheit auch körperlich und ganz wirklich zu erfahren. Eine bevorzugte Strecke ist dabei der „Jakobsweg“, ein über ganz Europa verzweigtes Wegenetz, das seinen Zielpunkt schließlich am Grab des Apostels Jakobus in Santiago de Compostela (Spanien) findet. Mit gutem Grund kann ange-nommen werden, dass einst ein „Zweig“ dieses Weges auch von Gnesen über Görlitz nach Prag führte. Es ist damit begonnen worden, diesen Weg wiederzubeleben. Der Pilger sucht am Ende einer gewissen Wegstrecke eine Bleibe. Eine Herberge zu finden, ist genauso wichtig wie das Unterwegssein. Deshalb sollen im Pilgerhäusl von Hirschfelde, einem typischen Umgebindehaus, alle willkommen sein, die auf dem Jakobsweg als Pilger unterwegs sind, aber auch alle, die suchende Menschen und die ihr Leben als einen Weg erfahren.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Pilgerhäusl“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hirschfelde, Komturgasse 9 (Oberlausitz).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein „Pilgerhäusl“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Religion und Kultur in Hirschfelde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Nutzung des kath. Pfarrhauses als Pilgerherberge, Begegnungsstätte der ka-tholischen Pfarrgemeinde und Ort für thematische Ausstellungen zur Umgebindebauweise.
Dazu gehören:
- Erhaltung und Rekonstruktion des katholischen Pfarrhauses als typisches Umgebindehaus der Region
und Nutzung als einfache Pilgerherberge am Jakobsweg Gnesen – Görlitz - Prag.
- Betreuung der in Hirschfelde ankommenden Pilger, insbesondere durch Bereitstellung einer einfachen Schlaf-mög-
lichkeit in der Pilgerherberge und Hilfen im Sinne der christlichen Fürsorgepflicht.
- Förderung des christlichen Gemeinschaftslebens durch Nutzung der Herberge als Begegnungsstätte (vorwiegend
durch die katholische Pfarrgemeinde, aber auch für ökumenische Veranstaltungen und Aktionen, die dem
missionarischen Auftrag zur Verbreitung des Evangeliums dienen).
- Unterbringung einer Ausstellung zur Umgebindebauweise, um insbesondere Pilger über Wert und Schutz-
bedürftigkeit der regionaltypischen Volksarchitektur zu informieren und die Aufmerksamkeit für dieses Kulturgut
bei der weiteren Pilgerreise zu erhöhen.
3. Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck in enger Zusammenarbeit mit den interessierten zuständigen kirchlichen Einrichtungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Da der Verein grenzüberschreitend tätig, sind Mitglieder auch aus den Nachbarländern Polen und Tschechien willkommen.
2. Mitglied kann werden, wer den Verein unterstützen will
a) durch eine ehrenamtliche Tätigkeit (aktives Mitglied) und/oder
b) durch finanzielle Beiträge (förderndes Mitglied).
3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitglieder-versammlung.
4. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedbeitrags wirksam, bei aktiven Mitgliedern nach Mitteilung des Vorstandes über die Aufnahme.
5. Der Mitgliedbeitrag ist jährlich zu entrichten. Der erste Mitgliedbeitrag wird vier Wochen nach Aufnahmebestäti-gung fällig. Die weiteren Mitgliedbeiträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.
6. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer und Aktive in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seines jährlichen Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftli-cher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den rückständigen Beitrag nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung des Vereinszwecks aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbei-träge zu leisten und/oder dafür freiwillige Arbeitsstunden zu leisten.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen.
2. Fördernde Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Nähere regelt die Beitragsord-nung.
3. Aktive Mitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesord-nung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder und
e) die Beschließung der Beitragsordnung.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens acht Personen. Der Vorstand benennt einen Vorsitzen-den und zwei Stellvertreter. Dem Vorstand gehören kraft Amtes an: der zuständige Pfarrer der katholischen Pfarrgemeinde in Hirschfelde und der Pfarrer der örtlichen evangelisch-lutherischen Kirchgemeinde bzw. jeweils dessen amtliche Vertreter.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemein-sam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vor-stand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vor-stand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-den, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzen-den, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitglie-dern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversamm-lung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (per Post oder per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitglie-derversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag ent-scheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, ent-scheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bean-tragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesord-nung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend sind.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich verei-nen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandi-daten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertre-tungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrei „Mariä Heimsuchung“ Zittau bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Hirschfelde, 14. Mai 2007
 
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